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Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen der Express Travel International GmbH


Präambel

Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, und werden Inhalt des zwischen dem Reisenden und ETI zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a - y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB

Die nachstehenden Reisebedingungen gelten nicht für Geschäftsreisen, sofern der Reisende mit ETI einen Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen geschlossen hat.


1. Abschluss des Reisevertrages

Grundlage für die Buchung einer Pauschalreise sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von ETI für die jeweilige Reise, wie sie dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.

Mit der Anmeldung bietet der Reisende ETI den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Buchenden für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung haftet. Im Falle einer elektronischen Buchung (per Internet, App oder Telemedien) wird das Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages über ETI verbindlich, wenn der Button (Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ (oder in vergleichbarer Formulierung) betätigt wird.

Der Vertrag kommt ausschließlich mit Annahme durch ETI zustande; das Reisebüro kann lediglich den Empfang des Angebotes erklären; die Annahme, wie auch die Abgabe eines Angebots zur Buchung sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln (Papierform, Telefax, E-Mail, SMS und Computer/Handyfaxe).

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von ETI vom Inhalt der Buchungserklärung ab, so ist darin ein neues Angebot von ETI zu sehen, an das ETI für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt dann zu den Bedingungen des neuen Angebots zustande, soweit ETI auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertragliche Informationspflicht erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist gegenüber ETI die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

Die von ETI gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, der Reisepreis und alle Zusatzkosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250, § 3 Nr. 1 und 3 - 5,7 EGBGB werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies ausdrücklich zwischen dem Reisenden und ETI vereinbart ist.

ETI weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr.9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651 a und § 651 c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (per Brief, Katalog, Telefonat, Telefax, E-Mails, SMS, Telemedien und Onlinedienste) kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651 h BGB. Das Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651 a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf den der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.


2. Bezahlung

2.1. Der Reisepreis wird mit Übersendung, bzw. Erhalt der Reisebestätigung und Rechnung sowie Übersendung des Sicherungsscheines (Sicherungsschein nur bei Pauschalreisen) sofort zur Zahlung fällig.

2.2. Bei Buchungen bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt und länger ist eine Anzahlung i. H. v. maximal 20% des Reisepreises umgehend nach Erhalt der Reisebestätigung und Rechnung sowie Übersendung des Sicherungsscheines (Sicherungsschein nur bei Pauschalreisen) zu zahlen.

2.3. Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang des Gesamtreisepreises vor Reiseantritt versandt, die Möglichkeit der Einzelvereinbarung bleibt vorbehalten. Nähere Informationen zur Zahlungsweise und Zahlungsfristen des Reisepreises sind der Reisebestätigung und Rechnung von ETI zu entnehmen.

2.4. Ab einem Zeitraum von drei Tagen vor dem vereinbarten Reiseantritt kann der Reisepreis oder eine Restzahlung des Reisepreises nur noch mit Zahlung per Kreditkarte erfolgen; andere Zahlarten wie Überweisung oder Barzahlung sind dann nicht mehr möglich.


3. Leistung

Ohne schriftliche Bestätigung von ETI sind Reisebüros nicht berechtigt, Abänderungen oder Zusagen zu treffen, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen des ETI Kataloges oder Online-Ausschreibungen abweichen.

Sonderwünsche, die über den Inhalt des Kataloges hinausgehen, dürfen nur dann von dem buchenden Reisebüro entgegengenommen werden, wenn diese ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet oder von ETI als verbindlich anerkannt werden.


4. Leistungsänderungen

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ETI nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden oder von ETI nicht zu vertreten sind, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen; Änderungen im Flugplan bleiben ETI vorbehalten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

ETI ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von ETI gesetzten angemessenen Frist, die dem Reisenden gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung zugeht, entweder die Änderung anzunehmen, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, falls ETI eine solche Reise anbietet.

4.2. Bei den Katalogpreisen handelt sich um unverbindliche Preisempfehlungen, von denen je nach Kontingent oder Reisezeitraum abgewichen werden kann, jedoch nur vor Buchung.

4.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Hat ETI für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4.4. Die im ETI Katalog ausgeschriebenen Hotelpreise sind für die Quellmärkte von ETI mit den Hoteliers vereinbart und kalkuliert. Reisende, die außerhalb der EU ihren Stammwohnsitz haben oder die Staatsbürgerschaft des gebuchten Landes haben, müssen damit rechnen, dass durch das Hotel am Reiseziel vor Ort Aufpreise erhoben werden.


5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen oder Ersatzperson

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ETI GmbH. Es ist die Obliegenheit des Reisenden, den Rücktritt mithilfe eines dauerhaften Datenträgers an ETI rechtzeitig zu übermitteln.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert ETI den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ETI eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ETI zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Höhe der Entschädigung:

Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von ETI ersparten Aufwendungen, sowie abzüglich dessen, was ETI durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt und was ETI auf Verlangen des Kunden zu begründen hat. ETI hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung mit der jeweiligen Pauschale wie folgt berechnet:

  • Bis zum 30. Tag vor Abreise 20% des Pauschalpreises (mindestens 26,-EUR);
  • ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 25% des Pauschalpreises;
  • ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 30% des Pauschalpreises;
  • ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 40% des Pauschalpreises;
  • ab 6. Tag bis 4. Tag vor Abreise 60% des Pauschalpreises;
  • ab 3. Tag bis 1. Tag vor Abreise 75% des Pauschalpreises;
  • bei Nichtantritt der Reise („No-show") am Abreisetag 80% des Pauschalreisepreises.

Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die ETI zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

ETI behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit ETI nachweist, dass ETI wesentlich höhere Aufwendungen, als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist ETI verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen, sowie abzüglich dessen, was ETI durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Dies gilt insbesondere für die mit der Reiseart „MIXX“ gekennzeichneten Reisen.

Ist ETI infolge eines Rücktritts zur Zurückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat ETI unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.

Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von ETI durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie ETI 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.3. Außergewöhnliche Umstände Abweichend von der Regelung nach § 5.1 diese AGBs kann ETI keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten solche, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich die Folgen der Umstände auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Im Falle des Eintritts außergewöhnlicher Umstände verliert ETI seinen Anspruch auf den Reisepreis und hat diesen, soweit dieser geleistet wurde, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurück zu zahlen. Bei Auftreten außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort hat ETI, falls eine Rückbeförderung nicht möglich ist, dem Reisenden bis zu drei Nächte die Kosten für eine notwendige Beherbergung zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche des Reisenden bestehen jedoch nicht.

5.4. Umbuchungen Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

Umbuchungen zugunsten Dritter müssen spätestens sieben Tage vor Reisebeginn ETI auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen. Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder der Beförderungsart vorgenommen, behält ETI sich die Geltendmachung hierdurch entstehender Mehrkosten vor. Erfolgt die Umbuchung auf Wunsch des Kunden auf einen späteren Reisetermin, werden die Kosten, die bei der Umbuchung des ersten Reisezeitraums hinsichtlich der Stornokosten entstanden sind, auch bei einem endgültigen Storno der umgebuchten Reise erhoben. Diese hat ETI dem Reisenden nachzuweisen. Umbuchungen sind generell nur auf Anfrage und nach Verfügbarkeit und auf Basis des vertraglichen Reisepreises möglich. Geringfügige Abweichungen, je nach Reiseleistung und Reiseart, sind vorbehalten. In diesem Falle kann ETI für die Änderung der Reiseunterlagen durch den Vertragsschließenden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

5.5. ETI kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder der Änderungswunsch so kurzfristig erfolgt, dass die beteiligten Leistungsträger nicht mehr rechtzeitig hiervon in Kenntnis gesetzt werden können. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der ursprünglich gebuchte Reisende und seine Ersatzperson gegenüber ETI als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.6. Bei Teil-Stornierung eines Reiseteilnehmers, der mit einem oder mehreren, anderen Reisenden in einem Doppel-, Familienzimmer od. Juniorsuite gebucht war, wird für den oder die verbleibenden Reiseteilnehmer ggf. ein Einzelzimmer-Zuschlag oder Aufpreis berechnet, wenn aufgrund der Teil-Stornierung die Doppelzimmerbelegung in eine Einzel-Zimmerbelegung umgebucht werden oder andere Zimmerkategorie-Umbuchung erfolgen muss. Dies gilt auch, wenn die Teil-Stornierung erst nach Reisebeginn und No-Show erfolgt. Bei Einzelzimmer-Belegung eines Doppelzimmers wird generell ein Aufpreis berechnet, sofern in der Hotelausschreibung nicht ausdrücklich Nur-Einzelzimmer ausgeschrieben und ohne Einzelzimmerzuschlag buchbar sind.


6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende oder Mitreisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder sonstiger zwingender Gründe nicht in Anspruch, so wird sich ETI bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

In diesem Fall hat der Reisende keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, sofern die gesetzlichen Bestimmungen nicht zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten.


7. Rücktritt und Kündigung durch ETI GmbH

ETI kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1. Ohne Einhaltung der Frist Wenn der Reisende oder ein Mitreisender die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von ETI nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann ETI die Kündigung des Vertrages zu jedem Zeitpunkt aussprechen. Kündigt ETI GmbH, so behält ETI den Anspruch auf den Reisepreis. ETI muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ETI aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ETI von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Dem Kunden bleibt in diesem Fall vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass ETI geringere Aufwendungen hatte oder höhere Beträge vom Leistungsträger gutgebracht wurden.

7.2. Bei Nichtzahlung durch den Reisenden gem. Ziff.2 der AGBs Sollte der Reisepreis nach Fälligkeit rechtzeitig vor Reisebeginn nicht an ETI geleistet sein, bzw. bei Buchungen über Reisebüroinkasso-Agenturen an das vermittelnde Reisebüro gezahlt worden sein und der Reisepreis nicht bei ETI rechtzeitig vor Reiseantritt und fristgerecht gutgeschrieben werden, so behält sich ETI eine Kündigung des Reisevertrags aufgrund der Nichtzahlung des Reisepreises vor. ETI wird den Reisenden zuvor bei Zahlungsverzögerung schriftlich auf die Zahlungsfrist und möglichen Reiserücktritt durch ETI hinweisen. In diesem Fall gelten die Kündigungsbedingungen und vertraglichen Pflichten nach § 2 in Verbindung mit § 5.2 dieser AGBs.


8. Gewährleistung

8.1. Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. ETI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. ETI kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass ETI eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

8.2. Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber ETI anzuzeigen.

8.3. Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ETI innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines von ETI zu vertretenden Mangel aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von ETI verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet ETI den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für den Reisenden von Interesse waren.

8.4. Schadenersatz Sofern ETI einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen. Der Schadensersatz wird auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, sofern es sich nicht um einen Körperschaden handelt und ETI den Mangel nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Im Falle des Eintritts eines außergewöhnlichen Umstandes ist der Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen.

8.5. Anrechnung Soweit der Reisende gegen ETI Ansprüche auf Schadensersatz oder Reisepreisminderung hat, muss er sich Zahlungen Dritter, die auf demselben Ereignis beruhen, anrechnen lassen.Dies gilt insbesondere bei Entschädigungszahlungen oder Ausgleichszahlungen aus nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen:Ausgleichsansprüche gegen die Fluggesellschaft nach EG-VO 261/2004, Ausgleichsansprüche als Fahrgast gegen das Eisenbahnunternehmen nach EG-VO 1371/2007, Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche gegen Beförderer auf See nach EG-VO 392/2009, Entschädigungsansprüche aus Fahrgastrechten im See- oder Binnenschifffahrtsverkehr nach EG-VO 2006/2004 und EU - VO 1177/2010, Entschädigungsansprüche als Fahrgast nach im Kraftomnibusverkehr nach EU - VO 181/2011 und EG-VO 2006/2004.

Hat der Reisende bereits von ETI entsprechende Zahlungen erhalten, so sind diese auf weitere Entschädigungsleistungen oder Ausgleichszahlungen Dritter anzurechnen, sofern sie auf demselben Ereignis beruhen.


9. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen, besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen

Bei Gepäckverlust, Gepäcksbeschädigung oder Gepäckverspätung im Flugverkehr ist der Reisende verpflichtet, selbst unverzüglich vor Ort dies mittels entsprechender Schadensanzeige (P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen; sowohl die Fluggesellschaft als auch ETI kann die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde.

Diese Schadensanzeige ist bei Gepäcksbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Zusätzlich ist gegenüber ETI oder der örtlichen Reiseleitung der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung vom Reisegepäck anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden jedoch nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.


10. Beschränkung der Haftung

ETI haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ebenso wenig haftet ETI für Ausflüge und Rundreisen, die im Katalog von ETI zwar beworben werden, die der Reisende jedoch am Urlaubsort unmittelbar beim Leistungsträger bucht.

Soweit der Reisende einzelne und/oder eine Anzahl mehrerer Tauchgänge im Rahmen seiner Pauschalreise bucht, haftet ETI nur für die ordnungsgemäße Durchführung, hingegen nicht für Umstände, die der Tauchwillige zu vertreten hat und infolge Nichteinhaltung dazu führen, dass der eingeschaltete Leistungsträger eine Teilnahme verweigert, wie Nichtvorlage eines medizinischen Tauchtauglichkeitszeugnisses, des Logbuches oder des Befähigungsnachweises eines anerkannten Ausbildungsbetriebes (VDST, Padi, CMAS etc.).

Über die Anerkennung eines Befähigungsnachweises eines unbekannten oder nicht international anerkannten Ausbildungsbetriebes hat der Leistungsträger zu entscheiden; im Falle der Ablehnung der Teilnahme an einem oder an mehreren Tauchgängen aus Gründen, die weder ETI noch der Leistungsträger zu vertreten hat, kann der Reisende einen Entschädigungs- oder Rückzahlungsanspruch nur geltend machen, soweit ETI durch die Nichtteilnahme des Reisenden Aufwendungen erspart hat. Bei Buchung eines Golfpaketes: ETI haftet nicht, falls der ausführende Golfclub mangels entsprechendem Befähigungsnachweises (Platzreife oder Handicap) durch den Reisenden oder wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Etikette diesem das Spiel verweigert; ebenso wenig haftet ETI für die Einhaltung der Abschlagszeiten


11. Mitwirkungspflicht des Reisenden

11.1. Der Reisende hat ETI oder dessen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn dieser die notwendigen Reiseunterlagen (Flugschein, Hotelgutschein etc.) nicht innerhalb der von ETI mitgeteilten Frist erhalten hat.

11.2. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

11.3. Insbesondere ist er verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.Soweit ETI infolge schuldhafter Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB, noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.

11.4. Ferner ist der Reisende verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von ETI oder dem durch ETI eingesetzten Subunternehmer, der die örtliche Reiseleitung stellt, zur Kenntnis zu geben. Ist ein solcher Vertreter von ETI nicht vor Ort vorhanden, sind etwaige Reisemängel unter der mitgeteilten Kontaktstelle von ETI zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet.


12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (Minderungsansprüche, sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld aus vertraglicher Haftung) hat der Reisende innerhalb einer Frist von 2 Jahren geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise enden sollte.

Dies gilt auch für Ansprüche aus abgetretenem Recht, z.B. für Ansprüche von Sozialversicherungsträgern. Weder die örtliche Reiseleitung oder der Leistungsträger sind berechtigt, Ansprüche gegen ETI entgegenzunehmen oder anzuerkennen. Der Reisevermittler ist ebenfalls nicht berechtigt, Ansprüche für ETI anzuerkennen.


13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. Informationspflicht von ETI ETI ist verpflichtet, den Reisenden über Pass-, und Visa-Vorschriften zu unterrichten, sofern diese bekannt sind oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten. Sofern es ETI möglich ist, wird ETI den Reisenden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reisende kann die für das gebuchte Land einzuhaltenden Einreisebestimmungen und Gesundheitsvorschriften auf der folgenden Internetseite von ETI (www.eti.de), bzw. im Katalog von ETI unter der Rubrik „Visum und Einreise“ und „Reiseinformationen“ zur Kenntnis nehmen. ETI sorgt dafür, die Bestimmungen möglichst aktuell zu halten. Kataloge benötigen zur Drucklegung einen Zeitvorlauf. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen sind nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate des jeweiligen Reiselandes einzuholen. Generell rät ETI darüber hinaus zu einer Erkundigung beim Auswärtigen Amt unter www.auswaertiges-amt.de, Tel.: 030-5000-0.

13.2. Der Reisende ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, ETI hat nicht, unzureichend oder falsch informiert. ETI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ETI mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ETI eigene Pflichten verletzt hat.

Daher rät ETI deutschen Staatsangehörigen zu einer Erkundigung über die aktuell zum Reisezeitraum gültigen Visa- und Einreisevorschriften für das Reiseland beim Auswärtigen Amt, Tel.: 030-5000-0 oder www.auswaertiges-amt.de und insbesondere auch bei den Konsulaten des betreffenden Reiselandes direkt. Sofern der Reisende nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, muss sich der Reisende über die für ihn geltenden, gültigen Einreisebedingungen rechtzeitig direkt bei dem zuständigen Konsulat oder Botschaft erkundigen. Die letztendliche Sorgfaltspflicht zur Erfüllung der Einreisebestimmungen am Abreisetag obliegt allerdings ausschließlich dem Reisenden.

13.3. Nicht-Erfüllung der Einreisebestimmungen durch den Reisenden Nicht-Erfüllung der Einreisebestimmungen durch den ReisendenETI weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Nicht-Erfüllung der Einreisebestimmungen bspw. durch Vorlage eines unzureichend gültigen Ausweis- oder Einreisedokumentes dem Reisenden durch die jeweilige Fluggesellschaft die Flugbeförderung oder auch bei Flugbeförderung die Einreise in das Zielgebiet / Urlaubsland verweigert werden kann.

13.4. Gesundheitsvorschriften ETI wird ebenfalls im Rahmen der üblichen Sorgfalt Empfehlungen zu Gesundheitsvorschriften aussprechen; dies ersetzt jedoch nicht ihre eigenständige Verantwortlichkeit, sich über evtl. notwendige od. ratsame medizinischer Vorsorge bei einem Arzt seiner Wahl rechtzeitig vor Reisebeginn zu erkundigen und eigenständig Maßnahmen zu treffen. Zu aktuellen Gesundheitsvorschriften und Empfehlungen empfiehlt ETI ebenfalls, sich an das Auswärtige Amt zu wenden, (Tel.: 030-5000-0) und www.auswaertiges-amt.de.


14. Datenschutz

ETI verarbeitet die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Dazu zählt insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz, die Zweckbindung, die Datenminimierung, die Richtigkeit der Verarbeitung, die Speicherbegrenzung als auch die Integrität und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten. Dies gilt auch bei einer etwaigen Verarbeitung durch Dritte, die ausschließlich unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgt.

Bzgl. der Informationspflichten nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung und für weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.


15. Gerichtsstand

Der Reisende kann ETI an dessen Sitz in Frankfurt (Main) verklagen; es ist die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.

ETI weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ETI nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.

Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für ETI verpflichtend würde, informiert ETI den Reisenden hierüber in geeigneter Form. ETI weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.


16. Schlussbestimmung

16.1. Gepäck Jeder zahlende Fluggast kann gemäß den Vorgaben der gebuchten Fluggesellschaft Reisegepäck frei mitnehmen. Es wird empfohlen, eine Reisegepäckversicherung abzuschließen.

16.2. Die Beförderung von Tieren ist grundsätzlich nicht möglich.

16.3. Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Mit der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen (Prospekte etc.) oder Preislisten verlieren alle früheren entsprechenden Veröffentlichungen über gleichlautende Angebote und Termine ihre Gültigkeit.

16.4. Drei-Personen-Belegung (TZST, TZJ etc.) u. Zimmer in 2+1 / 2+2 Belegung sind in der Regel Doppelzimmer mit Zustellbetten/vorhandene Sofabetten, sofern nicht ausdrücklich in der Hotelausschreibung die weitere Schlafgelegenheit als Gästebett ausgeschrieben wird. Doppelzimmer/Suiten in 2+2 Belegung sind ausdrücklich keine Familienzimmer, es sei denn, sie werden bei Reiseangebot und Buchung entsprechend ausgeschrieben. Ein Babybett ist kein Bestandteil der Zimmerausstattung, sofern nicht in der Ausschreibung angeführt. Ansonsten werden Babybetten nur auf Anfrage nach Verfügbarkeit bereitgestellt.

16.5. Die Altersbegrenzungen bei Kinderfestpreisen und Zimmerbelegung bezieht sich ausschließlich auf das Alter des Kindes bei Reiseantritt und Reisezeitraum, nicht auf das Alter des Kindes bei Reiseanmeldung. Mitreisende Kinder, die bei Reiseantritt und Reisezeitraum bereits älter sind als die in der Hotelausschreibung genannte Altersgrenze für Kinderfestpreise, haben den Preis für Erwachsene zu zahlen; für die Richtigkeit der Altersangaben bei der Buchung haftet der Buchende.

16.6. FlugdurchführungInformationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens: Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet ETI, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist ETI verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft, bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen werden. Sobald ETI weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss ETI den Kunden entsprechend informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss ETI den Kunden über den Wechsel informieren. ETI muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

16.7. Reiseverlauf ETI behält sich vor, von dem im Katalog genannten Reiseverlauf abzuweichen, soweit diese Abweichungen nicht erheblich sind, soweit sie sich im Rahmen des Branchenüblichen halten und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen oder aus sonstigen Gründen für den Reisenden zumutbar sind. Dies gilt aufgrund der besonderen lokalen Bedingungen insbesondere hinsichtlich des Verlaufs der Nilkreuzfahrten/Rundreisen und der davor und/oder danach gebuchten weiteren Leistungen. Soweit dies für den Reisenden zumutbar ist, kann ETI auch ein Ersatzschiff gleicher Ausstattung einsetzen. Im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebs des vorgesehenen Verkehrsmittels kann die Beförderung auf einer Teilstrecke mit anderen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

16.8. Klassifizierung / Kategorisierung ETI kategorisiert die Hotels nach eigener Erfahrung im Vergleich zu dem Gesamtangebot der Hotels. Näheres zur Klassifizierung kann den Reiseinformationen und Information im Katalog oder der Reiseausschreibung entnommen werden.

Soweit die Hotels nicht ausdrücklich als barrierefrei beschrieben werden, sind die Hotels für Reisende mit Mobilitätseinschränkungen nicht geeignet. Nähere Einzelheiten bittet ETI vor der Buchung zu erfragen.

Stand: August 2022, Änderungen vorbehalten


Veranstalter:
Express Travel International GmbH
Bockenheimer Anlage 11
60322 Frankfurt am Main
Geschäftsführung: Mohamed Samir, Maja-Jennifer Köhl
Eingetragen beim Handelsregister des AG Frankfurt unter HRB 46649
Telefon 0 69/75 61 22 50
Telefax 0 69/75 61 22 51
Homepage: www.eti.de


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